Neues Gebäudemodernisierungsgesetz – mehr Wahlfreiheit beim Heizungstausch

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GEG) zugestimmt. Das Gesetz ist damit parlamentarisch beschlossen, aber noch nicht verkündet und noch nicht in Kraft. Bis zur Verkündung gelten weiterhin die aktuellen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes.
Was ändert sich gegenüber dem bisherigen GEG?
Die bisherige pauschale Vorgabe, neue Heizungen grundsätzlich mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben, entfällt. Auch die unmittelbare Verknüpfung dieser Vorgabe mit der kommunalen Wärmeplanung wird aufgehoben.
Eigentümer erhalten damit künftig mehr Wahlfreiheit bei der Auswahl der Heiztechnik. Neben Wärmepumpen, Wärmenetzen, Biomasse- und Hybridsystemen dürfen grundsätzlich auch neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen eingebaut werden.
Was ist neu?
Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen wird eine verbindliche Bio-Treppe eingeführt. Künftig muss ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil der bereitgestellten Wärme aus klimafreundlichen Brennstoffen stammen.
Als Erfüllungsoptionen kommen insbesondere Biomethan, biogenes Flüssiggas, Bioöl sowie bestimmte Wasserstoffarten und daraus hergestellte Brennstoffe infrage. Die entsprechenden Liefer- und Bezugsnachweise müssen aufbewahrt werden.
Zusätzlich soll ab 2028 eine Grüngas- und Grünölquote für Brennstoffanbieter eingeführt werden. Die konkrete Ausgestaltung soll bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz geregelt werden.
Welche Heizsysteme sind künftig zulässig?
Grundsätzlich zulässig bleiben beziehungsweise werden:
- elektrische Wärmepumpen,
- Wärmepumpen-Hybridsysteme,
- Gas-Hybridsysteme,
- Fern- und Gebäudewärmenetze,
- Biomasse- und Pelletheizungen,
- Solarthermie und innovative erneuerbare Heizsysteme,
- Brennstoffzellenheizungen,
- Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen unter Einhaltung der Bio-Treppe.
Wichtig: Gesetzlich zulässig bedeutet nicht automatisch förderfähig.
Geplante Anpassungen der BEG EM auf Basis der vorliegenden Eckpunkte
Das BzA-Portal (Portal zur Erstellung der Bestätigung zum Antrag) ist aufgrund der BEG-Novelle (Änderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude) bis zum Neustart der Förderung mit neuen Konditionen voraussichtlich am 21.07.2026 deaktiviert.
Kunden, denen bereits eine BzA (Bestätigung zum Antrag) vorliegt, können ihre Förderanträge noch bis zum 20.07.2026 über das KfW-Portal (Portal der Kreditanstalt für Wiederaufbau) zu den bisherigen Konditionen einreichen.
Wichtig: Die BzA selbst stellt keinen gültigen Förderantrag dar.
Die wesentlichen Änderungen betreffen vor allem die Heizungsförderung:
- Die förderfähigen Kosten für selbstnutzende Eigentümer sinken von aktuell 30.000 € auf 28.000 € und werden anschließend alle sechs Monate um 750 € abgesenkt.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus wird von aktuell 20 % zunächst auf 16 % reduziert und anschließend alle sechs Monate um weitere 4 Prozentpunkte abgesenkt.
- Der bisherige 5-%-Effizienzbonus für Wärmepumpen, u. a. für natürliche Kältemittel, entfällt. Natürliche bzw. GWP-arme Kältemittel werden künftig als Standardanforderung betrachtet.
- Für Wärmepumpen ist ab Q1 2027 ein neuer 15-%-Bonus für europäische Wertschöpfung / „Made with Europe“ vorgesehen. Gleichzeitig wird die Grundförderung entsprechend reduziert.
- Der Einkommensbonus wird sozial stärker gestaffelt: Haushalte mit geringerem Einkommen werden stärker gefördert, während die allgemeine Förderkulisse insgesamt degressiv ausgestaltet wird.

Weitere wichtige Fragen und Antworten
Welche Heizsysteme werden gefördert?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude bleibt auf klimafreundliche Heizsysteme und erneuerbare Komponenten ausgerichtet. Gefördert werden insbesondere:
- Wärmepumpen,
- Biomasseheizungen,
- Solarthermie,
- Brennstoffzellenheizungen,
- bestimmte wasserstofffähige Heizungen,
- innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien,
der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Reine Gas- oder Ölheizungen werden nicht allein deshalb gefördert, weil sie nach dem neuen Gesetz zulässig sind. Bei Hybridsystemen ist grundsätzlich nur der förderfähige erneuerbare Anlagenteil einschließlich der notwendigen Umfeldmaßnahmen zu berücksichtigen. Maßgeblich sind stets die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden BEG- und KfW-Bedingungen.
Die angepassten Förderbedingungen gelten ab 21. Juli 2026. Unter anderem werden Einkommensbonus, Klimageschwindigkeitsbonus und die maximal förderfähigen Kosten angepasst.
Was gilt weiterhin?
Unverändert bleiben insbesondere:
- Energetische Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik,
- Anforderungen an Effizienz, hydraulischen Abgleich und fachgerechte Inbetriebnahme,
- die kommunale Wärmeplanung als strategische Orientierung,
- steigende CO₂-Kosten für fossile Brennstoffe,
- technische und förderrechtliche Mindestanforderungen an geförderte Anlagen.
Bestehende Heizungen dürfen weiterhin betrieben und repariert werden. Bei einem irreparablen Heizungsausfall bestehen gesetzliche Übergangsfristen, damit ausreichend Zeit für die Planung und Umsetzung einer dauerhaften Heizlösung bleibt. Je nach Situation sind Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren, bei geplantem Wärmenetzanschluss sogar bis zu zehn Jahren möglich. Für Etagenheizungen gelten zusätzliche Sonderregelungen.
Was müssen Fachhandwerker bei der Beratung beachten?
Die Beratung sollte nicht ausschließlich auf den Anschaffungspreis oder die rechtliche Zulässigkeit ausgerichtet sein.
- Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- zukünftige Brennstoffkosten und CO₂-Bepreisung,
- Verfügbarkeit und Preis klimaneutraler Brennstoffe,
- Gasnetz- und Netzentgeltentwicklung,
- kommunale Wärmeplanung und mögliche Wärmenetze,
- Gebäudezustand, Heizlast und erforderliche Vorlauftemperaturen,
- Förderfähigkeit und technische Mindestanforderungen,
- langfristige Betriebskosten über die gesamte Nutzungsdauer.
Bei Gas- und Ölheizungen muss deutlich auf die Bio-Treppe und die daraus entstehenden Nachweis- und Kostenrisiken hingewiesen werden. Die Entscheidung für eine solche Anlage kann kurzfristig günstiger erscheinen, langfristig jedoch mit höheren und schwer kalkulierbaren Betriebskosten verbunden sein.
Was bedeutet das für Hauseigentümer?
Hauseigentümer erhalten mehr technische Wahlfreiheit. Eine neue Gas- oder Ölheizung ist künftig grundsätzlich wieder möglich. Sie stellt jedoch keine dauerhaft uneingeschränkte fossile Lösung dar: Ab 2029 müssen steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe eingesetzt werden. Die gesetzlich festgelegte Bio-Treppe steigt bis auf mindestens 60 % ab 2040.
Vor einer Entscheidung sollten deshalb nicht nur die Investitionskosten, sondern auch Förderung, Energiepreise, CO₂-Kosten, Brennstoffverfügbarkeit und die langfristige Perspektive des örtlichen Gas- oder Wärmenetzes betrachtet werden.
Chancen und Risiken der Heizsysteme
Wärmepumpe
- Chancen: hohe Förderfähigkeit, keine Bio-Treppe, geringe Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, langfristig klare regulatorische Perspektive.
- Zu beachten: fachgerechte Auslegung, Heizlast, Schall, Aufstellort, Stromanschluss und passende Systemtemperaturen.
Hybridsystem
- Chancen: flexible Modernisierung, Spitzenlastabdeckung und schrittweiser Einstieg in erneuerbares Heizen.
- Zu beachten: höhere Systemkomplexität; für den fossilen Anteil gelten weiterhin Brennstoff-, CO₂- und Kostenrisiken. Förderfähig ist regelmäßig nur der erneuerbare Systemanteil.
Gas- und Ölheizung
- Chancen: zunächst geringerer Umbauaufwand, Nutzung vorhandener Infrastruktur und hohe Flexibilität bei schwierigen Bestandsgebäuden.
- Risiken: steigende CO₂-Kosten, Bio-Treppe ab 2029, unsichere Preise und Verfügbarkeit klimaneutraler Brennstoffe sowie mögliche steigende Gasnetzentgelte. Die gesetzliche Zulässigkeit ist daher nicht mit langfristiger Wirtschaftlichkeit gleichzusetzen.
Wichtige Termine
- 10. Juli 2026: Zustimmung von Bundestag und Bundesrat
- nach Verkündung: Inkrafttreten der wesentlichen GMG-Regelungen
- 21. Juli 2026: neue Bedingungen der Heizungsförderung (BEG M)
- 1. Dezember 2026: geplante Vorlage der Regelungen zur Grüngas-/Grünölquote
- 1. Januar 2028: geplanter Start der Grüngas-/Grünölquote
- 1. Januar 2029: Beginn der Bio-Treppe mit 10 Prozent
- 2030: Erhöhung auf 15 Prozent und Evaluation des Gesetzes
- 2035: Erhöhung auf 30 Prozent
2040: Erhöhung auf 60 Prozent
Unsere Empfehlung
Jedes Gebäude benötigt eine individuelle Betrachtung. Wärmepumpe, Hybridlösung, Wärmenetz oder brennstoffbasierte Heizung können je nach Gebäude unterschiedliche Vorteile bieten.
Entscheidend ist eine fachgerechte Beratung, die technische Machbarkeit, Förderung und langfristige Betriebskosten gemeinsam berücksichtigt.
Hinweis: Diese Marktinformation gibt den Stand vom 13. Juli 2026 wieder. Das Gesetz ist parlamentarisch beschlossen, jedoch noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Förderbedingungen und Detailregelungen können sich weiterhin ändern.
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